Das Nießbrauchrecht ist häufig bei Übertragungen von Immobilien von Eltern auf ihre Kinder ein Thema. Der Nießbrauch ist das grundbuchlich abgesicherte Recht, die Immobilie vollumfänglich zu benutzen und ebenso den Nutzen daraus (wie etwa Mieten) zu ziehen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 1030 – 1089 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist ein Nießbrauchrecht weder übertragbar noch vererbbar.
Die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers
Die mit Abstand häufigste Anwendung ist der sogenannte Vorbehaltsnießbrauch. Damit können Immobilien zu Lebzeiten auf Kinder übertragen werden und der Berechtigte bleibt weiterhin wirtschaftlich nutzungsberechtigt. Dazu zählen neben der Möglichkeit der Nutzung ebenso die Einkünfte aus einer eventuellen Vermietung. Aus steuerlicher Sicht werden somit die Freibeträge für Schenkungen genutzt. Da Banken aufgrund der weitgehenden Rechte die Immobilie in diesen Fällen kaum noch als Sicherheit akzeptieren, sind die Verkaufsmöglichkeiten des Eigentümers stark eingeschränkt.
Zur vollumfänglichen Nutzung zählen beim Nießbrauch auch Pflichten. Diese bestehen hauptsächlich darin, dass der Berechtigte für die Erhaltung der Immobilie zu sorgen hat und die gewöhnlichen Bewirtschaftungskosten tragen muss. Lediglich außerordentliche Belastungen müssen vom Eigentümer aufgebracht werden.
Nießbrauchrecht beenden
Der Nießbrauch entsteht durch die Bestellung beim Notar und Eintragung in das Grundbuch. Es kann auf diese Weise auch wieder gelöscht werden. Ansonsten endet der Nießbrauch automatisch mit dem Tod des Nießbrauchers.